Akteneinsicht

Akteneinsicht

Alle Personen, die die Tätigkeit der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Marktgemeinde  Gratwein-Straßengel bezieht, haben, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (Partei), gemäß § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) das Recht auf Akteneinsicht.

Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Akteneinsicht ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter*in möglich.